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Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Computer bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Mittwoch in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige Computer Rundfunkgebühren zu zahlen sind und hat somit die Revisionen von drei Klägern abgewiesen.
"Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen Computern für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sogenannten Livestream in das Internet eingespeist werden", heißt es im Urteil. Überdies handele es sich bei internetfähigen Computern um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht komme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Zuvor hatten zwei Rechtsanwälte und ein Student gegen die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige Computer geklagt. Sie argumentierten dabei, dass sie ihre Computer gar nicht zum Rundfunkempfang nutzen – auch wenn das technisch möglich wäre.